13.08.2020 Von ozinnenausbau 0

Wirtschaft, Recht

In der Vergangenheit gab es häufig Rechtsstreitigkeiten, ob die Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten als Teilbereich eines Handwerkes der Anlage A der Handwerksordnung den entsprechenden Einschränkungen unterlag. Dies wurde per Gesetz vom 31. Mai 2000 (handwerksrechtliche Klarstellung) endgültig verneint.

Beschichtungen der erstellten Wände und Verkleidungen, außer den bereits genannten Verspachtelungen, gehören jedoch laut Handwerksordnung nicht zu den Trockenbauarbeiten, sondern vielmehr zum Aufgabenbereich der Maler und Stuckateure.